Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der Jungpflanzen Lüske GbR, Riedenweg 2, 49685 Höltinghausen
- Geltung der AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für alle vertraglich übernommenen Leistungsverpflichtungen, sofern nicht in den Verträgen selbst etwas anderes vereinbart ist. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Sämtliche – auch künftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen – vorbehaltlich Ziffer 3. – ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB, sofern diese nicht im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Kunden vertraglich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
- Vertragsschluss
2.1 Die Bestellung des Kunden stellt lediglich die Unterbreitung eines Angebotes dar. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme in Textform oder unveränderte Ausführung des Angebotes zustande.
2.2 Unsere Angestellten und Handelsvertreter – mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen – sind nicht berechtigt, mündlich verbindliche Vereinbarungen für uns abzuschließen. Jegliche mündlichen Vereinbarungen durch diese Personen bedürfen zur Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
2.3 Sofern die angefragten Sorten und Mengen nicht oder nicht zu den angefragten Lieferterminen vorrätig oder lieferbar sind, behalten wir uns vor, in unseren Auftragsbestätigungen Sorten und Mengen bzw. Termine anzubieten, die für den Kunden hinsichtlich der tatsächlichen Anforderungen der Pflanzen und ihrer wesentlichen Eigenschaften eine zumutbare Abweichung von der Anfrage darstellen. Widerspricht der Kunde einer solchen Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen, gelten die Abweichungen als genehmigt. Andernfalls kommt kein Vertrag zustande.
- Lieferung/Liefertermine/Lieferbeschränkungen bzw. -ausschlüsse
3.1 Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in unserem Produktionsbetrieb in Höltinghausen.
3.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
3.3 Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich- rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, die weder von uns oder unseren Erfüllungshilfen zu vertreten sind und die von uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von unserer Lieferpflicht, soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen.
3.4 In den Fällen der Ziffern 3.2 und 3.3 sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Kunden von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
3.5 Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur in dem Falle zu, dass wir die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
- Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht
4.1 Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv kein Interesse haben. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse schriftlich zu begründen.
4.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich – je nach Umfang der Lieferung ggf. durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl – zu prüfen, zu entstapeln und darüber hinaus für die gelieferten Jungpflanzen jegliche Art von Stress zu vermeiden. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten – etwa den Abnehmer des Kunden – erfolgt, so hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.
4.3 Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich uns gegenüber schriftlich zu rügen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens wegen der Verderblichkeit der Ware mit Ablauf des Liefertages, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte herleiten. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.
4.4 Sofern Rügen durch uns – oder entgegen Ziffer 4.3 durch unsere Handelsvertreter – entgegengenommen werden, stellt dies kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar.
- Phytosanitäre Eigenschaften
5.1 Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden erstreckt sich auch auf phytosanitäre Eigenschaften, hier insbesondere auf Schädlingsbefall.
5.2 Hat der Kunde den Verdacht, dass insoweit Mängel der Ware vorliegen, hat er aus Gründen der Schadensminderung die möglicherweise befallenen Jungpflanzen von anderen Pflanzen – sowohl den von uns gelieferten, als auch den bereits beim Kunden vorhandenen – abzusondern, um ein Übergreifen zu vermeiden. Im Übrigen hat er gemäß Ziffer 4.3 zu verfahren und bei allen seinen Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
- Lieferungsmodalitäten, Gefahrübergang
6.1 Sämtliche Preise verstehen sich – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – ab unserem Produktionsbetrieb ohne Frachtkosten. Eine Versendung erfolgt nur auf Verlangen des Kunden; in diesem Fall gehen sämtliche Fracht-/Transportkosten zu Lasten des Kunden und werden von uns ggf. weiterberechnet.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht nach der Verladung auf den Kunden über. Dabei ist unbeachtlich, ob der Transport durch uns, durch einen Transporteur oder den Kunden selbst erfolgt.
6.3 Pflanzen-Paletten, CC-Container und sonstige Transportverpackungen bleiben unser Eigentum und werden allenfalls leihweise zur Verfügung gestellt. Erfolgt der Rücktransport der Leih-Verpackung durch uns, hat der Kunde die Transportverpackungen an einem vereinbarten Platz in seinem Betrieb gestapelt zur Abholung bereit zu stellen. Weist das Leih-Verpackungskonto am Jahresende Fehlbestände aus, sind wir berechtigt, die Differenz unter Ansatz der Beschaffungskosten in Rechnung zu stellen.
6.4 Holt der Kunde die Ware bei uns selbst ab oder lässt diese in seinem Auftrag von einem Transporteur abholen, geht die Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Beladung und die Einhaltung der Vorschriften zur Ladegutsicherung auf den. Kunden bzw. dessen Beauftragten über.
- Preise, Skonti und Nachlässe
7.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung gelten die Basispreise zuzüglich evtl. Sortenzuschlag.
7.2 Alle Preise verstehen sich ab unserem Produktionsbetrieb und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.3 Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
7.4 Eine Skonto- oder Nachlassvereinbarung kommt nicht dadurch zustande, dass wir in der Vergangenheit an den Kunden unter Gewährung von Skonti oder Nachlässen geliefert haben. Skonti oder Nachlässe sind vielmehr bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren. Diese gilt nicht, soweit mit einem Kunden Skonti oder Nachlässe in einer Rahmenvereinbarung vereinbart wurden.
7.5 Skonto- oder Nachlassvereinbarungen kommen nicht dadurch zustande, dass wir einem nicht vereinbarten Abzug des Kunden nicht widersprechen.
- Preisänderungen
8.1 Preisänderungen durch uns erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Ermessensausübung nach § 315 Absatz 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch uns sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach der Nummer 7 maßgeblich sind. Bei Kostensteigerungen sind wir berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind wir verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
8.2 Wir nehmen regelmäßig eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Dabei bestimmen wir den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
8.3 Änderungen der Preise werden erst nach ausdrücklicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Soweit mit dem Kunden vereinbart ist, dass die Kommunikation auf elektronischem Wege erfolgt, erfolgt die entsprechende Mitteilung auf diesem Wege. Andernfalls erfolgt die Mitteilung auf dem Postweg. In der Mitteilung haben wir den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen einer Änderung anzugeben.
8.4 Ändern wir die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf werden wir den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen.
8.5 Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz werden ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
- Berechnung/Umsatzsteuer
9.1 Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
9.2 Kommt es zu einer Änderung der Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so wird die Umsatzsteuer in der Höhe berechnet, wie sie gemäß der gesetzlichen Regelung anfällt.
- Zahlungsweise, Verrechnung, Verzug
10.1 Zahlungen sind ausschließlich auf eines unserer Konten zu leisten.
10.2 Unsere Angestellten und Handelsvertreter – mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen – sowie Transportpersonal sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen mit befreiender Wirkung befugt, es sei denn, dass dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden wäre oder eine dieser Personen im Einzelfall von uns schriftlich bevollmächtigt worden wäre.
10.3 Zahlungen des Kunden werden – vorbehaltlich einer bei Zahlung ausgesprochenen Verrechnungsbestimmung des Kunden oder einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall – immer auf die älteste offene Rechnung oder sonstige Schuld angerechnet.
Die Verrechnung erfolgt bei dieser zunächst auf etwaige Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung, insoweit ist eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners unbeachtlich.
9.4 Nehmen wir im Einzelfall Schecks entgegen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige Bankspesen und sonstige Kosten, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Kunden.
10.5 Sofern wir Wechsel entgegennehmen, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Sämtliche Spesen und Kosten einschließlich der Kosten der Vorlegung eines etwaigen Protestes gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nicht zur rechtzeitigen Vorlegung oder zur Protesterhebung verpflichtet.
10.6 Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286,287 und 288 BGB.
10.7 Befindet sich der Kunde in Verzug, so schuldet er für jede von uns ausgesprochene Mahnung oder Zahlungserinnerung, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 €, sofern wir die Mahnung/Zahlungserinnerung für sachdienlich halten durften.
10.8 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen – auch aus anderen Verträgen – nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; wir sind ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (Ziffer 10.2) gegenüber allen Abnehmern des Kunden offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunden sich nur mit geringen Zahlungen in Verzug befindet und an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen; ein Zahlungsrückstand gilt als gering, wenn er maximal 5% des gesamten Auftragsvolumens, dem er entstammt, beträgt.
10.9 Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunden nur dann aufrechnen, wenn diese entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Eigentumsvorbehalt, Abtretung
11.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrunde liegenden Vertrag zustehenden Forderungen – einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden – unser Eigentum.
11.2 Unser Eigentum erstreckt sich auf die Pflanzen und Erzeugnisse, die der Kunde durch Kultivierung, Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erzeugt.
11.3 Der Kunde ist berechtigt, unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hat der Kunde uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.
11.4 Unser Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicher zu stellen, dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.
11.5 Unser Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinen Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten.
Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen.
11.6 Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen – auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Kunde diese zu ersetzen, soweit sie nicht tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den Kunden abtreten.
11.7 Übersteigt der Wert der uns vom Kunden gewährten Sicherheiten die Summe unserer gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich der 20 % übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe verpflichtet.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns nach billigem Ermessen.
- Gewährleistung, Transportschäden
12.1 Soweit von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, sind wir grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 12.4) uns gegenüber gerügt wird.
12.2 Wenn der Kunde die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Kunde uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege der so genannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewährleistungsverpflichtungen nicht, mit Ausnahme der Einschränkungen hinsichtlich Schadenersatzansprüchen nach Maßgabe der Ziff. 13.
12.3 Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Soweit die Ware zwischenzeitlich kultiviert oder sonst verändert oder unsachgemäß behandelt wurde, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden einen Mangel darstellt.
12.4 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der Kunde uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 12.2 und 12.3) in Anspruch nimmt.
12.5 Verletzt der Kunde seine ihm nach Ziffer 4 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 4 seine Gewährleistungsrechte verlieren; wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, gilt dies gemäß den Regelungen des § 377 HGB auch für den Fall des Lieferantenregresses.
12.6 Der Kunde hat nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.
12.7 Zeigt der Kunde Mängel – egal ob nach Ziffer 4. oder nach Ziffer 12.6. – an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Kunde selbst Dritte – insbesondere Gutachter – mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist, wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind und tatsächlich ein Mangel vorliegt.
12.8 Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Die Art der Nacherfüllung legen wir im Rahmen billigen Ermessens unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden fest. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 13 – ausgeschlossen.
12.9 Hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, so sind wir berechtigt, Sorten den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen, wenn die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. Die Abweichung ist insbesondere zumutbar, wenn die ersatzweisen gelieferten Pflanzen ihren Anforderungen und Erträgen nach sowie nach ihrem Erscheinungsbild den ursprünglich gelieferten Pflanzen weitgehend entsprechen.
12.10 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – ggf. in angemessenen Stichproben – bei Erhalt auch auf Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zur Unterzeichnung vorzulegen. Sofern die Untersuchung nicht unverzüglich erfolgt oder der Kunde etwaig festgestellte Schäden oder sonstige Abweichungen uns nicht unverzüglich mitteilt, gilt dies als Verzicht auf jegliche hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche.
12.11 Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls (Ziffer 12.9.) dem Transporteur zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten.
12.12 Für Transportschäden haften wir – vorbehaltlich Ziffer 13. – nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch uns oder einen unserer Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
- Schadenersatzansprüche des Kunden
13.1 Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer 12.2 ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten.
13.2 Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – mit Ausnahme der in Ziffer 13.3. benannten – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen.
13.3 Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich
- a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungshilfen beruhen.
- b) Sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungshilfen beruhen.
- Beratung/Pflanzenschutz/Kultivierung
13.1 Pflanzhinweise, Pflanzenschutzberatungen und sonstige Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen – soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden – nur unverbindliche Informationen dar. Sie entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Verarbeitung von uns gelieferter Waren und der notwendigen Sorgfalt insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Wuchs- und Hemmstoffen.
14.2 Der Kunde hat hinsichtlich des Pflanzenschutzes die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. Auch soweit wir Pflanzenschutzberatungen vornehmen, befreit dies den Kunden nicht von der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung.
14.3 Der Kunde führt die Kultivierung in eigener Verantwortung durch, insbesondere hinsichtlich der Auswahl und Verwendung von Wuchs- und Hemmstoffen, Düngern und Pflanzenschutzmitteln. Der Kunde hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Mittel aufeinander abgestimmt sind. Für jegliche Schäden, die aus Fehlern bei der Kultivierung herrühren, übernehmen wir keine Haftung.
- Garantien
Sämtliche von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder Handelsvertretern getätigten Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten, Werbemitteln und Internetpräsentationen, sind grundsätzlich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird – nur Beschreibungen. Solche Beschreibungen stellen weder die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Ware noch die Begründung einer Garantie – weder bei Übergabe noch für eine bestimmte Zeitspanne – dar.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
16.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist der Sitz des Verkäufers.
16.2 Es gilt – auch bei Verträgen mit Auslandsberührung – ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen.
16.3 Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ist – sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist der Gerichtsstand Cloppenburg.
16.4 Sollte eine der in diesen AGB enthaltenen oder eine sonstige Klausel eines zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
16.5 Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine dieser in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.
Stand: 23.11.2022